BzG-Ordnung
Ordnung des Bibliothekszentrums Geisteswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität (BzG-Ordnung) vom 5. Oktober 1998 in der Fassung vom 11. Juni 2001
Abschnitt I - Rechtsform
§ 1 Organisation und Aufgabe
- Das Bibliothekszentrum Geisteswissenschaften (BzG) ist die gemeinsame wissenschaftliche Bibliothek für die Fachbereiche 6, 7, 8, und 10, das Archäologische Institut, das Institut für Klassische Philologie und das Institut für Kulturanthropologie sowie die Einrichtungen nach § 11. Sie ist eine zentrale Technische Einrichtung im Sinne der §§ 50 Abs. 5 und 53 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz.
- Das BzG stellt die im Rahmen des Bibliothekssystems der Universität erforderliche Literatur, Literaturinformationen und andere Medien für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung primär den im IG-Farben Haus angesiedelten Fachbereichen, Instituten und Einrichtungen als Freihandbibliothek in einheitlicher Aufstellung zur Verfügung. Die Erschließung und die Benutzung der Bestände erfolgt auf der Grundlage der Regelungen für das universitäre Gesamtsystem.
§ 2 Organe
Organe des BzG sind die Bibliotheksleitung und der Gemeinsame Bibliotheksausschuss (GBA).
§ 3 Bibliotheksleitung
- Für die Leitung und Verwaltung des BzG ist eine hauptamtliche Bibliotheksleiterin / ein hauptamtlicher Bibliotheksleiter (Bibliotheksleitung) verantwortlich.
- Die Bibliotheksleitung trägt die Verantwortung für die wirtschaftliche Verwendung der dem BzG zugewiesenen Mittel. Sie ist Vorgesetzte des Personals der BzG.
- Aufgabe der Bibliotheksleitung ist insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen
dieser Ordnung. Hierzu zählen
a)Organisation, insbesondere Personaleinsatz, Personalführung und Arbeitsabläufe,
b)Koordination der Erwerbung,
c)Umsetzung des Haushaltsplans,
d)Erstellung des Jahresberichts. - Die Bibliotheksleitung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten im Benehmen mit der Bibliothekarin/dem Bibliothekar der Universität und den Dekanen bzw. Leitungen der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestellt. Die Präsidentin/der Präsident soll bei der Bestellung einen einstimmigen Vorschlag der Dekane bzw. Leitungen der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigen.
§ 4 Gemeinsamer Bibliotheksausschuss
- Für das BzG wird der Gemeinsame Bibliotheksausschuss (GBA) gebildet. Er besteht aus 14 stimmberechtigten und 5 beratenden Mitgliedern.
- Stimmberechtigte Mitglieder des GBA sind die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs 8 und die
Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs 10 sowie andere 12 Mitglieder der Universität. Diese werden
wie folgt bestimmt:
- ein gemeinsamer Vertreter der Professorengruppe der Fachbereiche 6 und 7,
- ein Vertreter der Professorengruppe der Fachbereiche 8,
- ein gemeinsamer Vertreter der Professorengruppe des Archäologischen Instituts, des Instituts für Klassische Philologie und des Instituts für Kulturanthropologie,
- zwei Vertretern der Professorengruppe des Fachbereichs 10,
- ein gemeinsamer Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder der Fachbereiche 6 und 7,
- ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder des Fachbereichs 8,
- ein gemeinsamer Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder des Archäologischen Instituts, des Instituts für Klassische Philologie und des Instituts für Kultur anthropologie,
- zwei Vertreter des bibliothekarischen Fachpersonals des BzG (Gruppe der administrativ-technischen Mitglieder),
- zwei Vertreter der Studierenden. - Beratende Mitglieder des GBA sind die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs 6 oder 7 sowie 4
andere Mitglieder der Universität. Diese werden wie folgt bestimmt:
- ein gemeinsamer Vertreter der Professorengruppe des Archäologischen Instituts, des Instituts für Klassische Philologie und des Instituts für Kulturanthropologie,
- ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder des Fachbereichs 10,
- zwei Vertreter der Studierenden. - Die Bibliotheksleitung nimmt an den Sitzungen des GBA teil. Ständiger Gast der Sitzungen des GBA ist die Bibliothekarin/der Bibliothekar der Universität.
- Mitglieder und Angehörige der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können an den Sitzungen des GBA teilnehmen.
- Die Rechtsstellung der Mitglieder des GBA ergibt sich aus § 9 Hessisches Hochschulgesetz. Die Bibliotheksleitung und die Bibliothekarin/der Bibliothekar der Universität haben Rede- und Antragsrecht.
§ 5 Sprecher des Gemeinsamen Bibliotheksausschusses
- Der GBA wählt eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer zur Sprecherin/zum Sprecher, die/der insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und die Umsetzung der getroffenen Beschlüsse Sorge trägt.
- Die Amtszeit der Sprecherin/des Sprechers beträgt ein Jahr.
§ 6 Aufgaben des Gemeinsamen Bibliotheksausschusses
- Der GBA entscheidet, soweit keine Zuständigkeit der Präsidentin/des Präsidenten, der
zuständigen Gremien oder der Bibliothekarin/des Bibliothekars der Universität gegeben ist, über
- Verteilung der zugewiesenen Mittel,
- Richtlinien für die Bestandsentwicklung und Ausstattung,
- die Aufstellung der Bücher, Zeitschriften und sonstigen Medien im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten,
- die Benutzung im Rahmen der allgemeinen Regeln, sowie
- längerfristige Konzeptionen der Literatur- und Informationsversorgung. - Der GBA tagt mindestens zweimal pro Semester.
- Der GBA ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
§ 7 Wahl des Gemeinsamen Bibliotheksausschusses
- Binnen 2 Monaten, nachdem diese Ordnung in Kraft getreten ist, werden die Mitglieder des GBA und ihre jeweiligen Stellvertreter gewählt.
- Die Vertreter der Professorengruppe und ihre jeweiligen Stellvertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreter in den Fachbereichsräten der Fachbereiche 6, 7, 8, 9 und 10 gem. § 32 der Gemeinsamen Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestimmt.
- Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder und ihre jeweiligen Stellvertreter werden in einer gemeinsamen Wahl auf gemeinsamen Vorschlag der jeweiligen Gruppenvertreter von den Fachbereichsräten der Fachbereiche 6, 7, 8, 9 und 10 gem. § 32 der Gemeinsamen Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestimmt. Kommt dieser nicht zustande, erfolgt die Bestimmung jeweils für eine Wahlperiode durch die jeweiligen Gruppenvertreter in den Fachbereichsräten der Fachbereiche 6, 7, 8, 9 und 10 gem. § 32 der Gemeinsamen Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität.
- Die Vertreter des bibliothekarisches Fachpersonals der BzG werden entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Fachbereichsräte gem. § 32 der Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestimmt,
- Die Vertreter der Studierenden werden auf gemeinsamen Vorschlag der jeweiligen Gruppenvertreter in einer gemeinsamen Wahl von den Fachbereichsräten der Fachbereiche 6 und 7 sowie auf Vorschlag der jeweiligen Gruppenvertreter in den Fachbereichsräten der Fachbereiche 8, 9 und 10 gem. § 32 der Gemeinsamen Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestimmt. Sie verfügen über zwei Stimmen. Diese werden im semesterweisen Wechsel durch die von den Fachbereichen 6 und 7 sowie den Fachbereich 8 (Fachbereichsgruppe A) bzw. die von den Fachbereichen 9 und 10 (Fachbereichsgruppe B) gewählten Mitglieder ausgeübt. Ist ein Vertreter der Studierenden verhindert, an einer Sitzung des GBA teilzunehmen, wird sein Stimmrecht durch ein Mitglied aus der jeweils anderen Fachbereichsgruppe wahrgenommen.
- Die Amtszeit der durch die Professorengruppe, der wissenschaftlichen Mitglieder und der administrativ-technischen Mitglieder gewählten Mitglieder beträgt mindestens zwei Jahre, die der durch die Studierenden gewählten Mitglieder mindestens ein Jahr.
Abschnitt II - Bestandsaufbau und -entwicklung
§ 8 Erwerbung
- Die Erwerbungen erfolgen im Rahmen der Richtlinien des GBA.
- Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sollen Bibliotheksausschüsse bilden. Diesen oder von ihnen Beauftragten obliegt die Literaturauswahl. Bei der fachlichen Beratung und Entscheidung arbeiten die Beauftragten mit der Bibliotheksleitung zusammen.
- Die Standortfestlegungen erfolgen durch die Bibliotheksleitung in Absprache mit den Beauftragten nach Abs. 2.
- Kommt die Bibliotheksleitung trotz verfügbarer Haushaltsmittel einem Kaufvorschlag nicht nach, kann der GBA angerufen werden.
§ 9 Personal- und Sachmittel
Die zentralen Gremien der Universität sowie die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 weisen entsprechend den Richtlinien nach § 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich dem BzG Personal- und Sachmittel
§ 10 Mittel aus Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie Spenden
- Mittel, die in Berufungs- oder Bleibeverhandlungen für die Beschaffung von Literatur und anderen Medien zugesagt worden sind, werden von dem BzG getrennt von den übrigen Mitteln bewirtschaftet. Die/der Berufene entscheidet über die Beschaffung im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftlichkeit. Das BzG erwirbt die Literatur und andere Medien, die von der/dem Berufenen vorgeschlagen werden, und nimmt sie in ihren Bestand.
- Spenden, die einzelnen Mitgliedern der Universität zur Verfügung gestellt werden, stehen den Mitteln nach Abs. 1 gleich.
§ 11 Teilnahme weiterer Einrichtungen
Die Teilnahme weiterer Einrichtungen an dem BzG kann in getrennten Vereinbarungen geregelt werden.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt nach den Beschlüssen des Gemeinsamen Bibliotheksausschusses der BzG vom 17. Mai 2001 und des Präsidiums vom 11. Juni 2001 nach der im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 35 / 2001, S. 2123/34 erfolgten Veröffentlichung am 28. August 2001 in Kraft.
Frankfurt am Main, der 27. Juni 2001
gez.
Prof. Dr. Horst Stöcker
Vizepräsident
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zuletzt geändert am 26. September 2022